dsrmGVBl Nr. 1/2001/Seite 1

 

 

 

GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT

DER NEWSGROUPDE.SOC.RECHT.MISC

 

 

Ausgegeben am Siebzehnten des Monats November

im Jahre Zweitausendundeins

Nummer 1

 

 

 

17.11.2001

Gesetz über das Verkündungswesen

S. 2

17.11.2001

 Vorläufige Gebührenordnung

S. 4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Herausgeber

Der Verkündungsbeauftragte der Newsgroup de.soc.recht.misc

Postanschrift: keine

Mailanschrift: verkuendungswesen@rechtliches.de

Abonnements sind unnötig, da es Newsgroups gibt. Einzellieferungen verschusselter Ausgaben sind beim Verkündungsbeauftragten erhältlich; Preise sind der Vorläufigen dsrm-Gebührenordnung zu entnehmen. Einzellieferungen verschusselter Gebührenordnungen werden auf Anfrage per Kleinbus ausgeliefert.

 

---------------------------------------------------

 

 

 

dsrmGVBl Nr. 1/2001/Seite 2

 

Gesetz über das Verkündungswesen

Vom 17.11.2001

§ 1

(1) Gesetze, Verordnungen und andere Rechtsnormen der Newsgroup de.soc.recht.misc werden im Gesetz- und Verordnungsblatt der Newsgroup de.soc.recht.misc (dsrmGVBl) durch den Verkündungsbeauftragten der Newsgroup de.soc.recht.misc verkündet. Sie treten mit der Verkündung in Kraft, sofern keine Rückwirkung angeordnet ist. Zur Verkündung werden sie vom Verkündungsbeauftragten unterzeichnet.

 

(2) Die Verkündung ist gebührenfrei.

§ 2

Das dsrmGVBl wird in die Newsgroup de.soc.recht.misc ausgeliefert. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Auslieferung 17 Sekunden nach der Zeitangabe des Auslieferungspostings erfolgt ist.

§ 3

Zu verkündende Rechtsnormen sind dem Verkündungsbeauftragten an dessen Dienstanschrift zu übermitteln. Wer dem Verkündungsbeauftragten zu verkündende Rechtsnormen anderswohin übermittelt, handelt ordnungs-, sitten-, netiquette- und auch sonst recht widrig und kann vom Verkündungsbeauftragten mit einer Missbrauchsgebühr von maximal abzählbar unendlicher Höhe belegt werden.

§ 4

(1) Der Verkündungsbeauftragte ist zur Verkündung nicht verpflichtet. Nimmt der Verkündungsbeauftragte die Verkündung nicht

innerhalb von 48 Stunden nach der Übermittlung vor, so ist der Übermittler berechtigt, die Verkündung selbst, allerdings nicht im dsrmGVBl vorzunehmen. Eine Rechtsgrundlage für die Verkündung hat der Übermittler sich selbst zu beschaffen. Er hat in jedem Fall für die Auslieferung des von ihm gewählten Verkündungsorgans in die Newsgroup de.soc.recht.misc zu sorgen.

(2) Nach Absatz 1 Satz 2 verkündete Rechtsnormen können solche, die nach § 1 verkündet worden sind, weder aufheben noch in ihrer

Geltung einschränken.

 

---------------------------------------------------

 

 

dsrmGVBl Nr. 1/2001/Seite 3

 

§ 5

Dienststellen der Newsgroup de.soc.recht.misc, die sich an nach diesem Gesetz verkündete Rechtsnormen halten, haben alle daraus resultierenden Folgen selbst zu vertreten. Au Dienststellen, die sich nicht an nach diesem Gesetz verkündete Rechtsnormen halten, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 6

Der Verkündungsbeauftragte liefert auf Bestellung einzelne Ausgaben des dsrmGVBl per Mail aus. Die Gebühr für die Auslieferung ist vom Besteller im Voraus zu entrichten.

 

§ 7

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung nach § 1Satz 1 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

*krakel*

Der Verkündungsbeauftragte

 

---------------------------------------------------

 

dsrmGVBl Nr. 1/2001/Seite 4

 

 Vorläufige Gebührenordnung

Vom 17.11.2001

 

§ 1

Für Amtshandlungen der Dienststellen von dsrm werden Gebühren gemäß Anlage 1 erhoben. Sind demnach Gebühren nach Aufwand zu erheben, so darf nur eine endliche Gebühr erhoben werden.

 

§ 2

(1)Bei Amtshandlungen, die auf Antrag ausgeführt werden, kann der Antragsteller mit dem Antrag eine Gebührenvorauskunft beantragen. Der Antrag wird in diesem Fall erst 17 Sekunden nach Eingang der Gebührenvorauskunft beim Antragsteller wirksam. Bis zur Wirksamkeit des Antrages kann der Antragsteller ihn jederzeit zurücknehmen. Die Dienststelle ist bei der Gebührenfestsetzung an die Gebührenvorauskunft gebunden.

(2) Absatz 1 ist auf Anträge auf Merkbefreiung nicht anzuwenden.

 

 

Anlage

 

Gebührentabelle

 

Maßnahme

Gebühr

Erteilung einer Gebührenvorauskunft

Gebührenfrei

Erteilung einer Merkbefreiung

Gebührenfrei

Entscheidung über die vorzeitige

Rücknahme einer Merkbefreiung

 

a) von Amts wegen

Gebührenfrei

b) auf Antrag des Merkbefreiten

abzählbar unendlich

c) sonst auf Antrag

auf Antrag

aa) zuschlägiger Bescheid

Gebührenfrei

bb) abschlägiger Bescheid

Merkbefreiung des Antragstellers

Allgemeine Betriebserlaubnis für Kleinbusse

10 kg Popcorn

Kleinbusnutzungserlaubnis im Einzelfall

2 Besen, 1 Schere

Börsenaufsichtliche Maßnahme betreffend

Popcornaktien wegen Insiderhandels

5% des Gewinns

Absehen von einer börsenaufsichtlichen Maßnahme

betreffend Popcornaktien wegen Insiderhandels

50% des Gewinns

Einweisung in de.alt.gruppenkasper

3 Schellen

Entsorgung eines TOFU

eine aufrichtige Entschuldigung (kniend)

Änderung eines Organigramms

weitgehend willkürlich

Auslieferung eines Einzelexemplars des dsrm GVBl

1 konsolidierte Fassung eines Bundesgesetzes in ASCII nach Wahl des Verkündungsbeauftragten

sonstige Amtshandlungen

Nach Aufwand

 

 

 

 

 

*krakel*

Der Verkündungsbeauftragte